Europarecht
Prozessführung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
Wir sind mit den Feinheiten der Prozessführung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg vertraut. Auf der Grundlage von wissenschaftlicher Exzellenz, langjähriger Prozesserfahrung in verschiedenen Wirtschaftssektoren und politischem Gespür bieten wir unseren Mandanten die bestmögliche Vertretung in EU-Rechtsstreitigkeiten.
Wir vertreten insbesondere in folgenden Verfahren:
Direktklagen
Direktklagen bieten den Parteien einen unmittelbaren Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof, insbesondere Schadensersatzklagen, Untätigkeitsklagen und – praktisch am bedeutendsten – die Nichtigkeitsklagen. Eine Nichtigkeitsklage ermöglicht es betroffenen Personen, Unternehmen und öffentlichen Stellen, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, das die Übereinstimmung von Rechts- und Verwaltungsakten mit den übergeordneten Vorschriften des EU-Rechts überprüft. Erachtet das Gericht die Klage als begründet, kann es die angefochtene Handlung für nichtig erklären.
Vertragsverletzungsverfahren
Die EU-Kommission überwacht die Einhaltung des EU-Rechts durch alle EU-Mitgliedstaaten. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nach (zum Beispiel wegen fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Umsetzung von EU-Richtlinien), kann die Kommission tätig werden und den Gerichtshof anrufen. Auf dieser Grundlage können Betroffene bei der Kommission eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat erheben.
Vorabentscheidungsverfahren
Wenn sich in nationalen Verfahren Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts ergeben, sind die nationalen Gerichte berechtigt, diese Fragen dem Gerichtshof vorzulegen. Der Anwendungsbereich des Vorabentscheidungsverfahrens umfasst nahezu das gesamte EU-Recht. Die Entscheidung über die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens obliegt dem nationalen Gericht. Handelt es sich jedoch um ein Gericht letzter Instanz oder um eine Gültigkeitsfrage, ist das betroffene Gericht zur Vorlage verpflichtet. Unterlässt es dies, kann der Mitgliedstaat haftbar gemacht werden.